Reicht ein Motivirrtum bei der letztwilligen Verfügung, den nur der Notar kannte, oder musste er darin genannt werden?
Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums ist es weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage notwendig, dass der Erblasser seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat Der Oberste…