Anwaltliche Verschiegenheit wahrt Ihre Interessen:

Die anwaltliche Verschwiegenheit, die im gesetzlich abgesicherten Aussageverweigerungsrecht eines Rechtsanwaltes und seiner MitarbeiterInnen gipfelt, dient in allererster Linie dem Schutz der Mandantin und/oder des Mandanten und dem Vertrauensverhältnis.

Aufträge und Kommunikation mit KOCHOLL – LAW

Ein Rechtsanwalt kann Nach­richten­eingänge nicht ständig und auch nicht stündlich kontrollieren – muss er doch über längere Zeiten konzentriert arbeiten können. Neue per Man­danten­korrespondenz be­kannt werdende Fristen, Ter­mine, Aufträge und/oder Auf­trags­än­derungen gelten KOCHOLL – LAW gegenüber frühestens in einer Weise als zu­ge­gangen, dass eine Hand­lungs­pflicht ausgelöst wird, wenn ein Mindestzeit­raum von 28 Stunden verstrichen ist um zu­ge­gangene Schreiben oder Nachrichten überhaupt zu lesen, an Wochenende, zu Feiertagen und während be­kannt gegebener Urlaube entsprechend länger. Erst mit aus­drücklich, vom Rechtsanwalt selbst verfasster Rück­be­stätigung darf der Mandant von einer Kenntnisnahme seiner asyn­chronen Mitteilungen ausgehen. Synchron er­folgen Mit­teilungen etwa unter Anwesenden oder bei Telefon­ge­sprächen oder Videokonferenzen.

Ohne ge­son­derte schriftliche Vereinbarung sind Sprach­mit­teilungen (zB per Video- oder Audiodatei, oder Sprach­box) an den Rechts­anwalt, die nicht gleichzeitig gehört und ver­standen werden, – insbesondere zum Zwecken der Auftragserteilung oder aber Auftragsänderung – unzulässig.

Informationen zu den angebotenen Honorarvarianten:

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die AAB_KDK (in den beiden Versionen B2B und B2C), sehen grundsätzlich eine Abrechnung wahlweise nach vereinbartem Stundensatz, nach dem gesetzlichen Rechtsanwaltstarif (RATG – nach Wahl Einzelleistungen oder Einheitssatz) und ergänzend zum RATG den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK)  vor. Die AAB_KDK dienen dazu, um im Bedarfsfall sehr schnell einen Mandatierungs- und Bevollmächtigungsvertrag abschließen zu können und sodann gleich für Sie beratend und Ihre Interessen vertretend tätig werden zu können. Die AAB_KDK dienen jedoch auch Ihrer Aufklärung.

Gerne bieten wir Ihnen, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitsumfang grob abschätzen lässt (und nicht etwa stark und unvorhersehbar vom Verhalten der Gegenseite abhängt), fixe Pauschalhonorare an. So etwa für Verträge, Statuten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Wettkampfausschreibungen, Satzungen etc. Genauso wie ein Erfolgshonorar muss diese Variante ausdrücklich vereinbart sein.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind wir durchaus auch bereit, erfolgsbasierte Honorarmodelle (Erfolgshonorare) zu vereinbaren.

Zur Rechtsschutzversicherung:

Sollte Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl. Hier werden von Seiten der Rechtsschutzversicherungen immer wieder falsche Informationen erteilt. Bei der freien Anwaltswahl handelt es sich um ein Grundrecht. Insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen Sie sind daher nicht verpflichtet, einen Vertragsanwalt der Versicherung zu nehmen.

Das kostenersatzrechtliche Erfolgsprinzip im Zivilprozess:

Zu den Prozesskosten gehören unter anderem die (klägerseits) ans Gericht zu zahlende Pauschalgebühr, die Sachverständigen- und Zeugen- und Dolmetschergebühren (als Gerichtskosten) und die Anwaltskosten. Zu unterscheiden ist die vorläufige von der rechtsgültig festgelegten Kostentragung.

Im gerichtlichen Verfahren gilt vielfach das Erfolgsprinzip und das Einheitssatzprinzip (für Nebenleistungen und Nebenkosten gegenüber dem Gegner). Sollten Sie den Prozess gemessen an Ihrem Klagebegehren vollständig gewinnen (von Juristen „obsiegen“ genannt), hat der Prozessgegner grundsätzlich sämtliche Ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Obsiegen Sie teilweise, dann erfolgt eine Abrechnung nach der Obsiegensquote, wobei ein Unterliegen mit rund 10 % grundsätzlich (und noch mehr etwa bei Schmerzengeldansprüchen) noch keinen kostenersatzrechtlichen Nachteil darstellen sollte (unterschiedlich von Gericht zu Gericht). Obsiegen Sie beispielweise mit 80 %, dann haben Sie Anspruch 60 % Ihrer Vertretungskosten und 80 % Ihrer Barauslagen vom Gegner ersetzt zu bekommen (und müssen diesem keinen Kostenersatz leisten). Diese Berechnungsart wird „Quotenkompensation“ genannt. Sie berücksichtigt quasi aufrechnungsweise auch jene Kosten, welche dem Gegner angefallen sind (im obigen Beispiel eben mit 20 %, sodass 80 minus 20 eine Quote von 60 % ergibt).

Hinweis zur Verfahrenshilfe und zu unentgeltliche Rechtsberatungen:

Wenn eine Person außerstande ist, die Kosten der Führung eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann Sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei Gericht einbringen. Das betreffende Antragsformular kann über die Homepage des Justizministeriums auch heruntergeladen werden (www.justiz.gv.at). Daneben gibt es bei den Amtstagen, welche regelmäßig von den Gerichten abgehalten werden, die Möglichkeit eine unentgeltliche Rechtsauskunft in Anspruch zu nehmen.