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Sportschiedsgerichtsbarkeit - Vereinsgerichte

Hier ist vor allem die grundlegende Entscheidung zwischen erstens den Vereins- oder Verbandsgerichten, die gemäß § 8 VerG als Schlichtungsstellen vorab vor den ordentlichen Gerichten anzurufen sind. Ganz anders verhält es sich mit zweitens, den echten Schiedsgerichten gem §§ 577 ff ZPO, die gleichwertig an die Stelle der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit treten.

Dr. Dominik Kocholl ist Schiedsrichter an diesen echten Sportschiedsgerichten: Am deutschen Sportschiedsgericht, das bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) angesiedelt ist (inkl der geschlossenen Schiedsrichterliste – am DIS-Sportschiedsgericht jene spezielle für Dopingfälle und in den Einteilungen der Eilschiedsrichter). Am höchsten weltweiten Sportschiedsgericht, dem Court of Arbitration for Sport (TAS/CAS) in Lausanne/SUI war Dr. Dominik Kocholl von Dezember 2014 bis Juni 2019 als Schiedsrichter/Arbitrator tätig.

Vor allen Sporschiedsgerichten und Vereinsgerichten tritt Dr. Dominik Kocholl auch als Rechtsanwalt bzw Parteienvertreter auf – nunmehr auch vor dem CAS.

49er Kocholl/Kocholl

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