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Olympia und Werbung: Rule 40 und der sonstige Schutz der Symbole der Olympischen Bewegung

vor 7 Jahren
Dr Dominik Kocholl - Rechtsanwalt

Werbeverbot: Bye-law 3 zur Rule 40 der Olympischen Charta

Rule 40, Bye-law Paragraph 3 der Olympischen Charta besagt: „Except as permitted by the IOC Executive Board, no competitor, coach, trainer or official who participates in the Olympic Games may allow his person, name, picture or sports performances to be used for advertising purposes during the Olympic Games.“ Das Zeitfenster dieses Werbeverbotes betrifft die Dauer der Olympischen Spiele, genauer gesagt beginnt die „frozen period“ neun Tage vor der Eröffnungsfeier und endet drei Tage nach der Schlusszeremonie – etwa der aktuellen Olympischen Winterspiele (01.02.2018 bis 28.02.2018).

Die angeführte und in der veröffentlichten Form der Satzung des IOC mit abgedruckte Bestimmung – oft verkürzt lediglich „Rule 40“ genannt – soll einerseits vor Überkommerzialisierung des Sportfestes und vor Ambush-Marketing (sogenannten „Trittbrettfahrern“) schützen, andererseits aber auch die Exklusivität der zugelassenen TOP-Sponsoren sicherstellen. Zusätzlich soll die Chancengleichheit all der teilnehmenden AthletInnen dadurch indirekt verbessert werden.

Werbung wird dabei sehr umfassend verstanden und umfasst auch alle Meldungen in den sozialen Netzwerken, #Hashtags, oder Blogs etc. Sehr vieles wird diesbezüglich sehr genau geregelt, etwa welche Ausrüster wie sichtbar sein dürfen, oder aber beispielsweise in den „Rule 40 Guidelines“ und den „IOC Social Media, Blogging and Internet Guidelines„. Geschäftsleute ohne Vertragsverhältnissen mit den Veranstaltern oder NOCs sollten dürfen laut diesen Regelwerken zahlreiche Begriffe und Symbole nicht verwenden.

Kritisch kann es unter anderem dann werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen oder wenn es darum geht den guten Ruf und die Aufmerksamkeit, die in Verbindung mit den Olympischen Spielen entsteht, ausgebeutet werden soll. Neben der Ausbeutung gibt es auch die Tatbestände der Behinderung und der Irreführung.

Über Zweifelsfälle und Ausnahmen entscheiden die NOCs, das IOC und das jeweilige OCOG. Auch registrierte Marken und sonst schützenswerte Kennzeichen und gewerbliche Schutzrechte spielen in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle. Für Medienunternehmen gelten besondere Regelungen. Sportlerinnen und Sportler haben gar besondere „Kleiderordnungen“ des jeweils entsendenden NOCs, also etwa des DOSB, des ÖOC oder von Swiss Olympic zu beachten. Teils gab es wesentliche Erleichterungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vergleich zu jenen Olympischen Winterspielen von Socchi 2014.

Oftmals können die entscheidenden Rechtsfragen nur im Einzelfall entschieden werden. Gerichtsverfahren können deshalb auch so ausgehen, wie diese aktuelle Entscheidung aus Deutschland aufzeigt:

Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

Interessant ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (2 U 109/17) vom 08.02.2018. Sie betraf das deutsche Olympiaschutzgesetz (Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)).

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt und gab dem Unterlassungsbegehren des DOSB auch in der Berufungsinstanz nicht statt.

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren. Die Werbung verwende nicht das olympische Emblem – die Olympischen Ringe – an sich, sondern spiele nur darauf an. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde („Image-Transfer“). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig.

 Die Revision hat der 2. Zivilsenat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt) geklärt seien.

Rechtslage in Österreich

Auch in Österreich gibt es ein Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen (BGBl. Nr. 15/1992).

 

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