+43 676 40 36 480
office@kocholl.at
English / Deutsch
EnglishDeutsch
  • RECHTSGUTACHTEN
    • Rechtsgutachten
  • SERVICES & EXPERTISE
  • WISSENSCHAFT
    • WISSEN SCHAFFT
    • Publikationsliste
    • Vortragsliste
    • alprimo – Forschungsstelle für Bergsportrecht und internationales Sportrecht
  • ABOUT
    • Dr. Dominik Kocholl
  • INFO
    • INFO
    • Fachbeiträge zum Download
    • Wetterinformationen – Wind und Wellen
    • Winter – Wetter, Schneee, Lawinenlageberichte

Vereinsstreitigkeiten: OGH weist Aufhebungsklagen ausgeschlossener Vereinsfunktionäre zurück

vor 7 Jahren
Dominik Kocholl

Unschlüssige Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, wenn die Kläger behaupten, dass in Wahrheit gar kein Schiedsspruch vorliege.

Nach auch medial ausgetragenen Streitigkeiten verfügte das „Schiedsgericht“ eines Verbandes, sohin rechtlich eines Vereins, (unter anderem) den Ausschluss des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Die beiden Vereinsfunktionäre klagten beim Obersten Gerichtshof auf Aufhebung dieser Entscheidung und beantragten, deren Wirkungen mit einstweiliger Verfügung auszusetzen.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klagen zurück. Die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies er ab. Zwar ist der Oberste Gerichtshof seit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Entscheidungen privater Schiedsgerichte (also von „Schiedssprüchen“ im Sinn der Zivilprozessordnung) zuständig. Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein solcher Schiedsspruch vorliegt. Das traf im konkreten Fall schon nach den Behauptungen der Kläger nicht zu. Denn sie hatten selbst vorgebracht, dass das „Schiedsgericht“ nur eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Vereinsgesetz war. Die „Entscheidung“ einer solchen Schlichtungseinrichtung ist aber kein Schiedsspruch im Sinn der Zivilprozessordnung, der vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden könnte. Das Vorbringen der Kläger war daher unschlüssig. Das führte – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmeklage – zur Zurückweisung der beiden Klagen und zur Abweisung der Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

Ein (angeblicher) Schiedsspruch kann nicht aufgehoben werden, wenn der Kläger selbst behauptet, dass dieser „Schiedsspruch“ von keinem Schiedsgericht im Sinn der Zivilprozessordnung erlassen wurde und daher in Wahrheit kein Schiedsspruch im Sinn dieses Gesetzes ist.

Der Zweitkläger wandte sich direkt an den OGH, der Erstkläger indirekt – er hatte fälschlicherweise zunächst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angerufen und sodann einen Überweisungsantrag gestellt. Beide hatten auch Einstweilige Verfügungen beantragt.

Wörtlich begründete der OGH ua wie folgt: „Gegenstand der Aufhebungsklage ist der Schiedsspruch eines inländischen Schiedsgerichts iSd §§ 577 ff ZPO (Liebscher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II [2016] Rz 11/17; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 611 Rz 69). Dazu gehören, wie § 577 Abs 3 ZPO ausdrücklich anordnet, nicht (bloße) „Vereinsschiedsgerichte“, die iSv § 8 VerG nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind (RIS-Justiz RS0121457; P. G. Mayr in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 31.1 ff mwN). Vereinsstatuten können zwar auch Schiedsgerichte im Sinn der ZPO vorsehen (§ 8 Abs 1 Satz 3 VerG). Jedenfalls bis zum SchiedsRÄG 2006 war allerdings in der Rechtsprechung unstrittig, dass solche Einrichtungen nur dann als Schiedsgericht im Sinn der ZPO tätig werden konnten, wenn sich das betroffene Vereinsmitglied der Satzung durch schriftliche Erklärung unterworfen hatte (RIS Justiz RS0045153; 1 Ob 273/00d). Dies wurde in 2 Ob 117/13i für die jetzt geltende Rechtslage aufrecht erhalten. Im Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass nun aufgrund von § 581 Abs 2 ZPO bereits der bloße (nicht unbedingt schriftliche) Vereinsbeitritt als Unterwerfung unter ein (unter Umständen auch erst danach durch Satzungsänderung begründetes) Schiedsgericht ausreiche (Mayr in Czernich/Deixler-Hübner/ Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 31.46 ff mwN).

Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Sie würde sich nur dann stellen, wenn tatsächlich die Entscheidung einer Vereinseinrichtung vorläge, die aufgrund der Statuten nicht (bloß) als Schlichtungseinrichtung iSv § 8 VerG, sondern (auch oder nur) als Schiedsgericht im Sinn der ZPO zu qualifizieren ist. Das trifft hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht zu, denn beide behaupten, dass das Schiedsgericht nur eine Schlichtungseinrichtung iSv § 8 VerG sei. Diese Behauptung deckt sich mit der eigenen Einschätzung des „Schiedsgerichts“, das sich in der von den Klägern bekämpften „Entscheidung“ ebenfalls als „vereinsinterne Schlichtungseinrichtung“ bezeichnet. In den von den Klägern jeweils mit der Klage vorgelegten Vereinsstatuten wird das Schiedsgericht als „Vereinsorgan“ bezeichnet (§ 10 lit c); als Vereinsorgan ist es zum Ausschluss von Mitgliedern befugt (§ 6 lit b der Statuten).“

OGH 18 OCg 2/19x, 18 OCg 3/19v vom 18.02.2019

Vorheriger Beitrag
VwGH: Vorspringer bei Skiflug-WM ist vollversicherungspflichtiger Beschäftigter
Nächster Beitrag
Gerichtliche Zuständigkeit bei Datenschutz-Verstößen

Ähnliche Beiträge

Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Weitere Blogbeiträge auf sportslaw.world/blog/

Kürzlich gepostet

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022
  • Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung 14. August 2021
  • Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände 23. Februar 2020

Twitter

Zu den Tweets von KOCHOLL LAW

Archiv

  • Januar 2026
  • Oktober 2025
  • März 2022
  • August 2021
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Mai 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Kategorie(n):

  • Allgemein
  • Arbitration
  • International Sports Law
  • Sportrecht
  • Veranstaltungshinweis

Kürzlich gepostet in der Kategorie Allgemein

Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten

12. Januar 2026

Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport

27. Oktober 2025

OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen

17. März 2022
Berner Oberland Aletschgletscher Jungfrau bei Sonnenaufgang

Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung

14. August 2021

Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände

23. Februar 2020

Wortwolke

Arbitration ASDS Bergsportrecht CAS CAS Bulletin Doping DSGVO Eisklettern Feldkirch FIFA Football Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsverträge image International ISMF Lawinenunfall Leading Case Leichtathletik Litigation national Olympische Spiele Olympisches Programm Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel Schiedsrecht Schiedsvereinbarung Skibergsteigen Skifahren Sportklettern Sportmanagement Sportrecht Sportschiedsgerichtsbarkeit Sports Law Sportwissenschaft Sportökonomie Tagung UCI UIAA UNCITRAL VIAC WADA WADC Wirtschaftskammer Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit

Angebotene Leistungen (zufällig angeordnete Auswahl):

International Sports Law – sportslaw.world
Sportschiedsgerichtsbarkeit – Vereinsgerichte
Zivilrecht – Bürgerliches Recht – Privatrecht
International Sports Arbitration
Sportrechtsexperte- sportrecht.pro
Dr. Kocholl in der Petersen Nordwand
Bergsportrecht – bergsportrecht.at
Dominik Kocholl in der Mehrseillängentour Bikinivariante VI+/Zillertal
Rechtsgutachten
Schadenersatz- und Haftpflichtrecht
Arbitration – VIAC, CAS, ICC, Ad hoc
Sportrechtsexperte – sportslawyer.at – Dr. Dominik Kocholl
Schiedsgerichtsbarkeit
Skiunfall – Experte Dr. Dominik Kocholl
Sportunfälle – und der richtige Umgang mit ihren Folgen

Dr. Dominik Kocholl

Fachlich und wissenschaftlich fundierte Rechtsgutachten (ua für ausländische Gerichte), Fachpublikationen, Vorträge. Arbitrator/Schiedsrichter. Emeritierter Rechtsanwalt.

Neue Blogbeiträge:

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022

Kontaktinformation:

office@kocholl.at
+43 676 40 36 480
Lindengasse 9, 7121 Weiden am See, Austria (Terminvereinbarung erforderlich)
LinkedIn
Xing

© 2026 Dr. Dominik Kocholl

  • HOME
  • SERVICES & EXPERTISE
  • ABOUT
  • AGB / DOWNLOADS
  • IMPRESSUM – DATENSCHUTZ