+43 676 40 36 480
office@kocholl.at
English / Deutsch
EnglishDeutsch
  • RECHTSGUTACHTEN
    • Rechtsgutachten
  • SERVICES & EXPERTISE
  • WISSENSCHAFT
    • WISSEN SCHAFFT
    • Publikationsliste
    • Vortragsliste
    • alprimo – Forschungsstelle für Bergsportrecht und internationales Sportrecht
  • ABOUT
    • Dr. Dominik Kocholl
  • INFO
    • INFO
    • Fachbeiträge zum Download
    • Wetterinformationen – Wind und Wellen
    • Winter – Wetter, Schneee, Lawinenlageberichte

VwGH: Vorspringer bei Skiflug-WM ist vollversicherungspflichtiger Beschäftigter

vor 7 Jahren
Dominik Kocholl

Vorspringer bei Skiflug-WM ist vollversicherungspflichtiger Beschäftigter

Ro 2019/08/0003 vom 3. April 2019

Der Revisionswerber, der schon mehrmals als Vorspringer beim Skifliegen tätig gewesen ist, hat an der vom 12. bis 17. Jänner 2016 dauernden Skiflug‑Weltmeisterschaft auf der Kulm‑Flugschanze als Vorspringer teilgenommen. Am 13. Jänner 2016 ist er im Zuge des Einfliegens der Flugschanze zu Sturz gekommen und hat eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die vom Bundesverwaltungsgericht verneinte Frage zu beantworten, ob der Revisionswerber bei der Veranstalterin der Skiflug‑Weltmeisterschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war und damit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.

Das zu erzielende Arbeitsergebnis bestand im vorliegenden Fall darin, für die vom 12. bis 17. Jänner 2016 dauernde Skiflug‑Weltmeisterschaft auf der Kulm‑Flugschanze am Kulmkogel in Bad Mitterndorf alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die an der Weltmeisterschaft teilnehmenden Wettkämpfer in einen die FIS-Regeln beachtenden Wettkampf treten können. Zur Erreichung dieses Ziels hat die Veranstalterin eine aus Infrastruktur (die einsatzbereite Flugschanze mit allen Zusatzeinrichtungen) und den beteiligten Personen gebildete betriebliche Organisation geschaffen, von der insbesondere in Anbetracht der einzuhaltenden Wettkampfregeln und der Anweisungen des Rennleiters und des Vorspringerchefs ein extremer personenbezogener Anpassungsdruck (Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Sorgfalt, Teamfähigkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs) für den darin eingebundenen, zum Erreichen des Arbeitszieles (durch Einfliegen, Informationsbeschaffung, Bereitschaft während des Wettkampfes) beitragenden Revisionswerber ausging.

Die für die Tätigkeit eines Vorspringers beim Skifliegen erforderliche Qualifikation ist zwar hoch, jedoch ist nicht erkennbar, dass diese dem Revisionswerber in seiner umfassend determinierten Situation einen Spielraum für eine unternehmerische Gestaltung seiner Tätigkeiten eröffnet hätte, der für das Vorliegen eines freien (anstelle eines abhängigen) Dienstverhältnisses sprechen würde.

In der gebotenen Gesamtabwägung spricht die beschriebene Einbindung des Revisionswerbers in den Betrieb der Veranstalterin für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit. Daran können die weiteren Umstände der Ausübung der Beschäftigung ‑ das zeitbezogene Pauschalentgelt (in Form eines so genannten „Taschengeldes“) als eher dafür und der punktuelle, einmalige Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation als eher dagegen sprechendes Nebenkriterium ‑ nichts ändern. Der Umstand, dass die Vorspringer ihre Tätigkeit mit Begeisterung ausgeübt haben und sie als Auszeichnung bzw. als seltene Gelegenheit empfanden, ihr sportliches Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen, ist kein gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sprechendes Kriterium. Die Möglichkeit, die Durchführung eines Sprungs unmittelbar davor ablehnen zu können, schließt (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit aus, sondern folgt angesichts der Gefahrenträchtigkeit der Tätigkeit aus dem erforderlichen Schutz der körperliche Unversehrtheit der Vorspringer.

Zusammenfassend überwiegen gem § 4 Abs 2 ASVG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Die Tätigkeit ist auch entgeltlich: Den Feststellungen zu Folge hat der Revisionswerber von der Veranstalterin kostenlos Unterkunft, Verpflegung, einen Shuttle‑Dienst, einen anteiligen Reisekostenersatz sowie zur Abdeckung aller sonstigen Aufwendungen ein Taschengeld von € 100,- täglich (vom 12. bis 17. Jänner 2016 sohin insgesamt € 600,-) erhalten. Die Vorspringer unterschrieben im Hinblick auf den Erhalt des Taschengeldes ein vom Vorspringerchef vorgefertigtes Formular zur Abführung von Abgaben. Es handelt sich beim Taschengeld sohin um Entgelt gem § 49 Abs 1 ASVG.

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher aufzuheben.

Volltext der VwGH-Entscheidung

Vorheriger Beitrag
Beitrag zum Skirecht – Tiroler Tageszeitung
Nächster Beitrag
Vereinsstreitigkeiten: OGH weist Aufhebungsklagen ausgeschlossener Vereinsfunktionäre zurück

Ähnliche Beiträge

Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Weitere Blogbeiträge auf sportslaw.world/blog/

Kürzlich gepostet

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022
  • Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung 14. August 2021
  • Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände 23. Februar 2020

Twitter

Zu den Tweets von KOCHOLL LAW

Archiv

  • Januar 2026
  • Oktober 2025
  • März 2022
  • August 2021
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Mai 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Kategorie(n):

  • Allgemein
  • Arbitration
  • International Sports Law
  • Sportrecht
  • Veranstaltungshinweis

Kürzlich gepostet in der Kategorie Allgemein

Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten

12. Januar 2026

Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport

27. Oktober 2025

OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen

17. März 2022
Berner Oberland Aletschgletscher Jungfrau bei Sonnenaufgang

Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung

14. August 2021

Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände

23. Februar 2020

Wortwolke

Arbitration ASDS Bergsportrecht CAS CAS Bulletin Doping DSGVO Eisklettern Feldkirch FIFA Football Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsverträge image International ISMF Lawinenunfall Leading Case Leichtathletik Litigation national Olympische Spiele Olympisches Programm Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel Schiedsrecht Schiedsvereinbarung Skibergsteigen Skifahren Sportklettern Sportmanagement Sportrecht Sportschiedsgerichtsbarkeit Sports Law Sportwissenschaft Sportökonomie Tagung UCI UIAA UNCITRAL VIAC WADA WADC Wirtschaftskammer Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit

Angebotene Leistungen (zufällig angeordnete Auswahl):

Zivilrecht – Bürgerliches Recht – Privatrecht
Sportschiedsgerichtsbarkeit – Vereinsgerichte
Sportunfälle – und der richtige Umgang mit ihren Folgen
International Sports Arbitration
Sportrechtsexperte- sportrecht.pro
Sportrechtsexperte – sportslawyer.at – Dr. Dominik Kocholl
International Sports Law – sportslaw.world
Schiedsgerichtsbarkeit
Dr. Kocholl in der Petersen Nordwand
Bergsportrecht – bergsportrecht.at
Skiunfall – Experte Dr. Dominik Kocholl
Schadenersatz- und Haftpflichtrecht
Arbitration – VIAC, CAS, ICC, Ad hoc
Dominik Kocholl in der Mehrseillängentour Bikinivariante VI+/Zillertal
Rechtsgutachten

Dr. Dominik Kocholl

Fachlich und wissenschaftlich fundierte Rechtsgutachten (ua für ausländische Gerichte), Fachpublikationen, Vorträge. Arbitrator/Schiedsrichter. Emeritierter Rechtsanwalt.

Neue Blogbeiträge:

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022

Kontaktinformation:

office@kocholl.at
+43 676 40 36 480
Lindengasse 9, 7121 Weiden am See, Austria (Terminvereinbarung erforderlich)
LinkedIn
Xing

© 2026 Dr. Dominik Kocholl

  • HOME
  • SERVICES & EXPERTISE
  • ABOUT
  • AGB / DOWNLOADS
  • IMPRESSUM – DATENSCHUTZ