+43 676 40 36 480
office@kocholl.at
English / Deutsch
EnglishDeutsch
  • RECHTSGUTACHTEN
    • Rechtsgutachten
  • SERVICES & EXPERTISE
  • WISSENSCHAFT
    • WISSEN SCHAFFT
    • Publikationsliste
    • Vortragsliste
    • alprimo – Forschungsstelle für Bergsportrecht und internationales Sportrecht
  • ABOUT
    • Dr. Dominik Kocholl
  • INFO
    • INFO
    • Fachbeiträge zum Download
    • Wetterinformationen – Wind und Wellen
    • Winter – Wetter, Schneee, Lawinenlageberichte

Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung

vor 5 Jahren
Dominik Kocholl

Auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess ist Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, der geltend gemachte Anspruch – ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.

Der private Haftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin schließt die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen von Personen aus, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben (Art 7.2 AHVB 2012). Die Geschädigte erhob Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin, weil diese sie vorsätzlich am Körper verletzt hätte. Das Strafverfahren gegen die Klägerin, dem sich die Geschädigte als Privatbeteiligte anschlossen hatte, wurde mangels ausreichend sicheren Schuldbeweises eingestellt.

Die Klägerin begehrte Deckung durch die Haftpflichtversicherung. Sie habe die Körperverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt.

Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 142/18k vom 24.04.2019) änderte diese Entscheidung ab und wies die Feststellungsklage ab. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig, sodass der Beurteilung der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Von diesem Grundsatz ist auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. [Eigene Anmerkung Dr. Kocholl: Soll es aber andererseits wirklich allein von den Schilderungen der Geschädigten in einem ersten Anspruchsschreiben abhängen?] Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist.

In seiner Begründung hielt der OGH fest [Hervorhebungen durch Dr. Kocholl]:

„1. Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086).

Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (vgl RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 145/17z mwN, 7 Ob 224/15i).

2. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind (7 Ob 31/16h, 7 Ob 145/17z). Das Haftpflichtversicherungsrecht ist damit vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038, RS0081015). Der Versicherer haftet nur im Rahmen dieser von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 145/17z, 7 Ob 145/13v, 7 Ob 92/15b). Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, aber nur jene Ansprüche betreffend, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht daher nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).

3. Es herrscht das Trennungsprinzip. Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss (Schauer, Österreichisches Versicherungsrecht, 403). Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet (Reisinger in Fenyves/Schauer VersVG § 149 Rz 44 u 47). Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (7 Ob 164/14i; RS0081927).

4. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen, so etwa zur Beurteilung des Vorliegens der Gefahr des täglichen Lebens (vgl 7 Ob 145/17z = RS0131696).

5. Die Geschädigte machte einen Schmerzengeldanspruch geltend und stützte ihn (unstrittiges Anspruchsschreiben) auf den „Angriff“ der Klägerin und schloss sich dem Strafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, sohin einer Vorsatztat, als Privatbeteiligte an. Der geltend gemachte Anspruch fällt (unstrittig) unter den Risikoausschluss nach Art 7.2 AHVB 2012 und ist damit nicht gedeckt. Die Klägerin meint hingegen, sie habe die Körperverletzung der Geschädigten nicht vorsätzlich zugefügt, es liege daher kein Risikoausschluss vor. Entscheidend ist damit, welcher Sachverhalt der Beurteilung der Deckungspflicht zu Grunde zu legen ist. Gegenstand ist hier ein vorweggenommener Deckungsprozess, das heißt der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers bevor ein Haftpflichtprozess anhängig ist (vgl 7 Ob 105/18v, 7 Ob 164/14i).

6. In Deutschland wird zum vorweggenommenen Deckungsprozess – soweit ersichtlich überwiegend – vertreten, dass die für die Deckung relevanten Tatsachen ohne Bindung an die Behauptungen des Dritten auf ihr objektives Vorliegen oder Nichtvorliegen zu prüfen sind, wobei die Gefahr besteht, dass der Deckungsanspruch mit nicht korrigierbarer Wirkung abgelehnt wird, auch wenn sich im nachfolgenden Haftpflichtprozess infolge Bindungswirkung etwas Anderes ergeben sollte (vgl Lücke in Prölss/Martin30 § 100 VVG Rn 17 mwN; Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski Haftpflichtversicherung² [2015], § 5 AHB Rn 73; Retter in Schwintowski/Brömmelmeyer, § 100 VVG Rn 75; Baumann in BK § 149 Rn 201, Wussow AHB Kommentar, 1 89). Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch³ § 24 Rn 144a vertritt, dass dem vorweggenommenen Deckungsprozess der behauptete Anspruch zugrundezulegen ist.

7. Der erkennende Fachsenat vertritt Folgendes:

Grundsätzlich ist nach bisheriger Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (7 Ob 145/17z; RS0081015) dh unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Von diesem Grundsatz ist (auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess) nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es im vorliegenden Fall nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant.

Da die Geschädigte ihren Schmerzengeldanspruch auf eine der Klägerin vorgeworfene Vorsatztat stützt, ist die Deckung nach Art 7.2 AHVB 2012 ausgeschlossen. Die Frage der Gefahr des täglichen Lebens ist zwar im Deckungsprozess zu klären und es sind dazu daher auch Feststellungen zu treffen. Darauf kommt es aber hier wegen des Risikoausschlusses nicht an.

8. Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich nur die Deckung des von der Geschädigten erhobenen Anspruchs ,formal ohne den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, geprüft. Ergibt die Prüfung des Lebenssachverhalts im Haftpflichtprozess einen anderen Anspruch, so steht diesem der Ausgang des vorweggenommenen Deckungsprozesses nicht entgegen.“

 

Vorheriger Beitrag
Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände
Nächster Beitrag
OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen

Ähnliche Beiträge

Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Weitere Blogbeiträge auf sportslaw.world/blog/

Kürzlich gepostet

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022
  • Prüfungsgrundlage beim vorweggenommenen Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung 14. August 2021
  • Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände 23. Februar 2020

Twitter

Zu den Tweets von KOCHOLL LAW

Archiv

  • Januar 2026
  • Oktober 2025
  • März 2022
  • August 2021
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Mai 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Kategorie(n):

  • Allgemein
  • Arbitration
  • International Sports Law
  • Sportrecht
  • Veranstaltungshinweis

Kürzlich gepostet in der Kategorie Allgemein

Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten

12. Januar 2026

Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport

27. Oktober 2025

OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen

17. März 2022

Keine aktive DSGVO-Klagslegitimation für Interessenvertretungen und Verbände

23. Februar 2020
Ausstieg aus der Piz Roseg-Nordwand

Leichtsinn am Berg? Das Weekend Magazin stellte Dr. Kocholl die Frage

17. Januar 2020

Wortwolke

Arbitration ASDS Bergsportrecht CAS CAS Bulletin Doping DSGVO Eisklettern Feldkirch FIFA Football Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsverträge image International ISMF Lawinenunfall Leading Case Leichtathletik Litigation national Olympische Spiele Olympisches Programm Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel Schiedsrecht Schiedsvereinbarung Skibergsteigen Skifahren Sportklettern Sportmanagement Sportrecht Sportschiedsgerichtsbarkeit Sports Law Sportwissenschaft Sportökonomie Tagung UCI UIAA UNCITRAL VIAC WADA WADC Wirtschaftskammer Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit

Angebotene Leistungen (zufällig angeordnete Auswahl):

Sportunfälle – und der richtige Umgang mit ihren Folgen
Sportrechtsexperte – sportslawyer.at – Dr. Dominik Kocholl
Schiedsgerichtsbarkeit
International Sports Arbitration
Schadenersatz- und Haftpflichtrecht
Dr. Kocholl in der Petersen Nordwand
Bergsportrecht – bergsportrecht.at
Dominik Kocholl in der Mehrseillängentour Bikinivariante VI+/Zillertal
Rechtsgutachten
Sportschiedsgerichtsbarkeit – Vereinsgerichte
Skiunfall – Experte Dr. Dominik Kocholl
Sportrechtsexperte- sportrecht.pro
Arbitration – VIAC, CAS, ICC, Ad hoc
International Sports Law – sportslaw.world
Zivilrecht – Bürgerliches Recht – Privatrecht

Dr. Dominik Kocholl

Fachlich und wissenschaftlich fundierte Rechtsgutachten (ua für ausländische Gerichte), Fachpublikationen, Vorträge. Arbitrator/Schiedsrichter. Emeritierter Rechtsanwalt.

Neue Blogbeiträge:

  • Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten 12. Januar 2026
  • Oberster Gerichtshof zitiert Dr. Kocholl in Fall zum Regattasegelsport 27. Oktober 2025
  • OGH: E-Mail im Spam-Ordner gelten als zugegangen 17. März 2022

Kontaktinformation:

office@kocholl.at
+43 676 40 36 480
Lindengasse 9, 7121 Weiden am See, Austria (Terminvereinbarung erforderlich)
LinkedIn
Xing

© 2026 Dr. Dominik Kocholl

  • HOME
  • SERVICES & EXPERTISE
  • ABOUT
  • AGB / DOWNLOADS
  • IMPRESSUM – DATENSCHUTZ