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Feldkirch: Dr. Kocholl trägt vor zu: „Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen“

vor 8 Jahren
Dominik Kocholl

Vortragseinladung zum Thema „Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen“ von Dr. Dominik Kocholl

Am 18.06.2018 hält Dr. Dominik Kocholl in der Wirtschaftskammer Vorarlberg in Feldkirch einen Vortrag zum Thema „Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen“. Diese können besonders heikel sein und entweder § 617 ZPO samt der dazu und zur Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern (beispielsweise Kommanditisten, aber auch bei GmbH-Gesellschaftern ist eine Verbrauchereigenschaft denkbar) ergangenen österreichischen Rechtsprechung unterliegen, oder etwa als statutarische Schiedsklauseln anzusehen sein. Fragen können sich auch bei Satzungsänderungen stellen, und zwar nicht nur, wenn mit einer solchen erst eine Schiedsklausel eingeführt werden soll.

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich schiedsfähig. Wenn allerdings ein Verbraucher beteiligt ist, sind die Einschränkungen des § 617 ZPO anzuwenden (OGH 6 Ob 43/13m – die Anteilskauf- und Gesellschaftsverträge enthielten eine Schiedsklausel (ICC, Schiedsort Wien)).

Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (OGH ua 6 Ob 178/17w). Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen (OGH 6 Ob 47/13z). Der Umstand, dass die GmbH beendet wurde, führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Schiedsklausel.

Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023). Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen (RIS-Justiz RS0045045).

Zu Fragen mit dem damit immer wieder verbundenen Internationalen Privatrecht (IPR) ist unter anderem die OGH-Entscheidung 18 OCg 1/15v aufschlussreich: So unterscheidet sie etwa das Schiedsvereinbarungsstatut vom auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht und auch vom Formstatut.

Diese interessante Veranstaltung zu derartigen Themenfeldern, aber auch Praxistipps, findet im Rahmen der VIAC Roadshows statt. Sie trägt den Titel: “Die neue Zuständigkeit des VIAC für nationale und internationale Schieds- und Mediationsfälle”. Beginn ist um 17:00 Uhr in der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Feldkirch.

Vienna International Arbitral Centre (VIAC)

VIAC – die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich – ist eine der führenden Europäischen Schiedsinstitutionen mit Schwerpunkt in Zentral- und Osteuropa. VIAC wurde im Jahre 1975 als unabhängige ständige Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich gegründet und war bis 31.12.2017 ausschließlich für die Administration von internationalen Schiedsfällen zuständig, nunmehr kann die Schiedsinstitution auch für rein nationale Schiedsfälle vorgesehen werden, so dass auch hier die Vorteile der institutionalisierten Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit genützt werden können.

Eine Änderung im Bundesgesetzblatt hat dies per 01.01.2018 ermöglicht.

 

Die Einladung zu dieser kostenlosen Veranstaltung finden Sie hier:

Final_Einladung und Programm_Bundesländer Roadshows_FLVbg_NUE

 

 

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