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Neues Pauschalreisegesetz setzt seit 01.07.2018 Pauschalreiserichtlinie um

vor 4 Jahren
Dr Dominik Kocholl - Rechtsanwalt

Das neue Pauschalreisegesetz (PRG, BGBl I 50/2017) setzt die neue europäische Pauschalreiserichtlinie (RL (EU) 2015/2302) um. Es trat mit 01.07.2018 in Kraft und ist auf Verträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Dazu hat Dr. Dominik Kocholl für Sie folgende generelle Informationen zu den Änderungen der Rechtslage zusammengetragen:

In Österreich befanden sich die anzuwendenden Bestimmungen über Pauschalreisen bis Ende Juni 2018 noch im Konsumentenschutzgesetz (§§ 31b-31f KSchG) und in weiteren Verordnungen. Zur nunmehrigen innerstaatlichen Umsetzung der zivilrechtlichen Vorgaben der neuen Richtlinie wurde ein eigenes Gesetz, das erwähnte Pauschalreisegesetz geschaffen.

Der Pauschalreisebegriff wird neu definiert.  Personenbeförderung und Unterbringung stellen wie bisher eigenständige Arten von Reiseleistungen dar. Neu hinzu kommt die Kategorie KfZ-Vermietung (insbesondere vierrädrig). Geändert wurde die Kategorie „andere touristische Leistungen“ , die aber nur solche enthalten soll, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer der vorher genannten Reiseleistungen ist. Dazu gehören etwa Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen, Skipässe, Ausflüge, Vermietung von Sportausrüstung, Wellnessbehandlungen.

Da sie einen wesensmäßigen Bestandteil bilden gehören übliche Transfers, Mahlzeiten, Getränke, Reinigung und etwa der Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen (Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Wellnessbereich, Liegestühle) nicht zu den „anderen touristischen Leistungen“. Hotel und Frühstück stellen zwar ein Paket, aber weiterhin keine Pauschalreise dar. Es bleibt bei der einer Reiseleistung, der Unterbringung.

Kombination von mehr als einer Reiseleistung erhöht Ihre Rechte

Bei mehr als einer Reiseleistung die in einem Vertrag kombiniert werden liegt grundsätzlich eine Pauschalreise vor, die als solche rechtlich gemäß neuem Pauschalreisegesetz besonders zu beurteilen ist. Aber auch Kombinationen von Reiseleistungen per separaten Verträgen, die etwa gemeinsam im Online-Warenkorb landen und Teil eines einheitlichen Buchungsvorgangs sind, oder die zu einem Paket- oder Komplettpreis oder in Kombination angeboten werden, bilden eine Pauschalreise. Dasselbe gilt für verlinkt innert einer Frist dazubuchbare Reiseleistungen. Auch sie führen zur Kombination (Hotel und Mietwagen, Flug und Mietwagen (zB im Wege einer sogenannten click-through-Buchung). Bei den Kombinationen kommt es aber noch auf das Wertverhältnis (Grenze sind mehr als 25 % des Gesamtwerts), das Vorliegen eines wesentlichen Merkmals oder die gesonderte Bewerbung an.

Bei einer Pauschalreise treffen das Reisebüro besondere vorvertagliche Informationspflichten (§§ 4, 15 PRG). Hier sind Standardinformationsblätter vorgesehen. Mit den „verbundenen Reiseleistungen“ wird eine neue Kategorie neben der Pauschalreise eingeführt.

Neu ist, dass auch ohne Vorliegen eines Hinderungsgrundes der Pauschalreisevertrag auf eine andere Person übertragen werden kann, bestätigt Dr. Dominik Kocholl. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Gesamtreisepreises darf der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden können nunmehr auch direkt an den Reisevermittler übermittelt werden, der diese Informationen dann entsprechend an den Reiseveranstalter weiterzuleiten hat.

Wer haftet für das gebuchte Angebot?

Bei der Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter selbst für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen – egal wer diese erbringt. Bei „verbundenen Reiseleistungen“ haftet nur jeder Leistungserbringer für das, was er erbringen sollte. Hier können dem Reisenden mehrere Ansprechpartner gegenüberstehen. Diese Vergünstigung fällt für Reiseleistungserbringer dann weg, wenn diese das Standardinformationsformular nicht ausgehändigt haben, die Buchungen einen gemeinsamen Gesamtpreis aufweisen, oder gar ein einheitlicher Buchungsvorgang vorliegt etc etc. Letztes gilt auch, wenn das Angebot als „Pauschalreise“ oder Ähnliches beworben wird.

Folgender Link führt zur österreichischen Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz

 

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an KOCHOLL LAW – Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Freizeitrecht, Reiserecht, Tourismusrecht und natürlich dazupassend unseren Kernkompetenzen Sportrecht und internationales Zivilrecht.

 

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